9. Unfallversicherung für Tagespflegekinder
23.09.2009
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind Tagespflegekinder in den Schutzder gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen, wenn sie von einer - i. S. d. § 23 SGB VIII - geeigneten Tagespflegeperson betreut werden.
Die Eignung der Tagespflegeperson stellt das Jugendamt fest. Im Regelfall erfolgt dies im Rahmen der Erteilung der Pflegeerlaubnis.
Ein Unfall des betreuten Kindes während der Kindertagespflege oder auf dem direkten Weg dorthin oder von dort ist umgehend der Unfallkasse Hessen anzuzeigen.
Informationen unter: www.ukh.de bzw. telefonisch unter 069-29972-440